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Legalium - Rechtsanwälte und Steuerberater Spanien

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Spanisches Arbeitsrecht

 

Deutsch – spanische Steuerberater und Rechtsanwälte Cano & Luickhardt beraten Sie in Barcelona und verteidigen Sie im spanischen Arbeitsrecht und bei Arbeitsprozessen in Barcelona.

 

Unser Service für Ihr Unternehmen:

    1. Beratung im spanischen Arbeitsrecht auf deutsch und spanisch unter Berücksichtigung der steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen:Abgrenzung von Scheinselbständigkeit, Freelancer Vertragsgestaltung, Handelsvertreterverträge unter Ausschluss des arbeitnehmerfreundlichen Arbeitsrechtes und der Anwendung des Handelsrechtes mit Schiedsgerichtsklauselierung, etc.
    2. Vertragsgestaltung im spanischen Arbeitsrecht, auch zweisprachig, für Ihre Tochtergesellschaft oder Niederlassung in Barcelona.
    3. Lohnbuchhaltung und monatliche Erstellung Ihrer Lohnabrechnungen in Barcelona
    4. Prozessvertretung vor spanischen Arbeitsgerichten, insbesondere in Barcelona, oder aber auch vor dem Schiedsgericht TAB in Barcelona. Unsere Rechtsanwaltskanzlei liegt nur wenige Gehminuten von den Arbeitsgerichten in Barcelona entfernt.
    5. Letztlich bieten wir ein motiviertes Team, welches stets aktuelle Kenntnisse im spanischen Arbeitsrecht vorweist.

Als Beispiel präsentieren wir Ihnen ein Urteil von der obersten Instanz in der Arbeitsgerichtshierarchie in Barcelona und Catalunya. Urteil vom Tribunal Superior de Justicia Cataluña (Sala de lo Social Seccion 1.)

Urteil 7261 /2010

Das Urteil ist äusserst interessant, da in der täglichen Prozesspraxis die Rüge der fehlenden Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit ein effizientes Verteidigungsmittel darstellt und in diesem Prozess wurde die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Nummer 33 von Barcelona wegen einer Zahlungsklage abgelehnt.

Die Kläger waren als Zeitungsausfahrer beschäftigt. Das Unternehmen hatte den Bereich der Verteilung im Rahmen eines Outsourcing von dem Mutterunternehmen getrennt, und entsprechend die Verträge mit den einzelnen Beschäftigten aufgelöst. Dem juristischen Grunde nach handelte es sich um Transportverträge von Zeitungsmaterial.

In der ersten Instanz wurde der Zahlungsklage auf arbeitsrechtliche Entschädigungszahlung teilweise stattgegeben, da zwar kein Arbeitsvertragsverhältnis im engen Sinne vorlag, aber ein arbeitsvertragsähnliches Verhältnis, welches seit Jahren bestand und nach dem Jahre 2007 fortbestand und als TRADE (autonomos economicos dependientes) bezeichnet wurde. Bei dem Trade handelt es sich um selbständige Vertragspartner, die mehr als 75% Ihrer Leistung gegenüber einem Unternehmer erbringen und damit in einem gewissen Abhängigkeitsverhältnis stehen. Die Vorteile des Unternehmens liegen an den niedrigen Sozialabgaben, aber es bleibt prinzipiell ein gewisser Restarbeitnehmerschutz bestehen, darunter fällt ein Entschädigungsanspruch und die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte.

Die oberste Instanz hat das Vorliegen dieses TRADE Verhältnisses abgelehnt, da die Beschäftigten vor Inkraftreten dieser Normative selbständig tätig waren und eben nicht den Willen geäussert hatten, die bisherigen handelsrechtlichen Verträge als Frachtführer zu verändern. Das Gericht stellt klar, dass dieser Vertragsveränderungswillen als Novation hätte kommuniziert werden muessen und die Forderungskläger die Beweislast hierfür gehabt haben.

Daraus ergibt sich, dass bei der arbeitsvertragsvertraglichen Gestaltung die Zielsetzung der Schaffung eines klassischen Arbeitsvertragsverhältnisses mit Weisungsgebundenheit von den handelsrechtlichen Verträgen mit völliger Weisungsfreiheit abzugrenzen sind.

Neuerdings ist dabei zu beachten, dass trotz Weisungsfreiheit kein TRADE Arbeitsverhältnis geschaffen wird, welches den Unternehmer bei einer Kündigung eine hohe Entschädigung Kosten kann.


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