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Geschäftsführer – Sociedad de la responsabilidad limitada (S.L.) 

 

Gemeinschaftliche Haftung und persönliche Durchgriffshaftung auf das Privatvermögen des Geschäftsführers einer spanischen SL (vergleichbar mit einer GmbH)

In der spanischen Gerichtspraxis häufig, sind die sogenannten Versäumnisurteile bei Nichterfüllung von Verträgen.

Beispiel aus der Praxis

Im Bereich der erneuerbaren Energien wird eine Installationsfirma in Barcelona beauftragt, eine 500 KW PV Anlage zu erstellen.

Die Installationsfirma sollte sich um die Genehmigungen und die schlüsselfertige Installation kümmern.

Sie erhält eine Anzahlung von 500.000 EUR, erledigt keinerlei Installationsarbeit und antwortet nicht auf die eingereichte Rückforderungsklage.

Es ergeht ein Versäumnisurteil: Zu beachten ist, dass ein Versäumnisurteil erst ergeht, wenn der Beklagte die gerichtliche Klage in Barcelona erhalten hat, oder durch öffentliche Bekanntmachung als zugestellt gilt.

HINWEIS

Eine Klage muss korrekt und schlüssig formuliert werden, ansonsten wird die Klage abgewiesen, obgleich der Beklagte nicht bei Gericht erscheint. Eine Säumnis ist keine Anerkenntnis gemäss Art.496.2 LEC (spanisches Zivilprozessrecht)

Die gesetztliche Vertragsgrundlage eines Installationsvertrages im Photovoltaik Bereich basiert auf dem Art.1544 CC (spanisches Zivilgesetzbuch).

Die Vertragsauflösung wegen Nichterfüllung des PV Installationsvertrages in Barcelona basiert auf der gesetzlichen Norm, art.1124 CC.

Die gesetzlichen Voraussetzungen einer Vertragsauflösung wegen Nichterfüllung des PV Installationsvertrages sind wie folgt:

  1. Vorliegen eines Installationsvertrages mit gegenseitigen Pflichten, nämlich Zahlung des vereinbarten Preises gegenüber Installationsleistung der Photovoltaikanlage.
  2. Nichterfüllung von einer Seite, – hier wurden weder die Genehmigungen beantragt noch die Installation ausgeführt.
  3. Erfüllung von Seiten des Klägers – hier Anzahlung in Höhe von 500.000 EUR.
  4. Der Beklagte und Schuldner zeigt offensichtlies Desinteresse an der Vertragserfüllung.

Das spanische Zivilgesetz, auf welches auch in Handelsverträgen Bezug genommen wird, erlaubt mit dem Artikel 1124 CC auch die Festsetzung eines Schadenersatzes.

Ein Schadensersatzanspruch kann der nicht erzielte Gewinn sein, da die Photovoltaikanlage nicht installiert wurde, hat der Kläger als Auftraggeber 25 Jahre Einspeisevergütung verloren.

Der Gewinnausfall wird als lucro cesante beschrieben und definiert, dass der Geschädigte mit der Schadensersatzleistung so gestellt werden muss, als wenn die schadensverursachende Handlung nicht stattgefunden hätte. Im vorliegenden Falle, wurde nicht nur die spanische SL verklagt, sondern auch auch der Geschäftsführer.

Soweit sich der Geschäftsführer rechtmässig verhält, hat er keinerlei Haftungsrisiken.

Doch die private Haftung des Geschäftsführers einer spanischen SL wird bejaht, wenn er die Handelsbücher und Jahresabschlüsse (cuentas anuales) nicht jährlich ordnungsgemäss beim Handelsregister hinterlegt.

Der Haftungsgrund ist der Schein, der im Rechtsverkehr erzeugt wird, dass die spanische SL ausreichendes Haftungskapital habe, obgleich in Wirklichkeit, schon eine Überschuldungssituation vorliegt. Das oberste spanische Gericht – Tribunal Supremo – Urteil vom 28.4.2006 – hat dies exemplarisch ausgeführt.

 


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