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Schiedsgerichtsbarkeit in Spanien
Schiedsgerichtsstandort Barcelona
Zwangsvollstreckungen von Entscheidungen eines Schiedsgerichtes in Barcelona
In Barcelona kann im TAB (tribunal de arbitraje) eine Entscheidung getroffen werden und gleichwohl in Barcelona vollstreckt werden, obgleich der Schuldner nicht in Barcelona ansässig ist.
Das spanische Gesetz zur Schiedsgerichtsbarkeit 60/2003 regelt die Zwangsvollstreckung in Spanien.
ARTÍCULO 44. allgemeine Regelung zur Zwangsvollstreckung und verweis auf die spanische Zivilprozessordnung in der spanischen Zivilprozessordnung wird nach art.545 Absatz 2 lec die Vollstreckung eines laudos (Schiedsgerichtsbeschluss) zugelassen, wenn innerhalb von 2 Monaten nach Erlass keine Anfechtungsklage erfolgte.
und in
ARTÍCULO 46. besondere Regelungen für ausländische Schiedsgerichtsbarkeitsentscheidungen, die in Spanien vollstreckt werden.
Dieser Artikel verweist auf die internationalen Vorschriften aus der zwischenstaatlichen Vereinbarung New York vom 10.6.1958, und diese Regelung ist subsidiär anzuwenden, wenn die spanische Regelung günstiger ist.
Gerichtszuständigkeit
Die Zuständigkeit der Gerichte ist in art.8 L60/2003 geregelt.
Vollstreckt man einen ausländischen Schiedsgerichtbeschluss, dann ist das oberste Gericht der Region (Comunidad Autónoma), in Barcelona für ganz Katalonien zuständig. Bei spanischen Schiedsgerichtsurteilen gilt die Zuständigkeit des Gerichtes am Orte des Schiedsgerichtes.
Die Schiedsgerichtsbarkeit ist in der regel vertraglich zu vereinbaren, aber auch bei Testamenten und deren Auslegung kann ein Schiedsgericht angerufen werden.
Typische Fälle für Streitigkeiten vor dem Schiedsgericht sind:
Arbeitsrecht, Nichterfüllung von Handelsverträgen, Schadensersatzforderungen bei Photovoltaikanlagen (Solarstrom, Wind etc), Vertragsauslegungen und Streitigkeiten in einer spanischen SL (GmbH) oder spanischen Aktiengesellschaft (SA), wo schon in der Satzung die Schiedsgerichtsbarkeit vorgesehen ist.
Neu ist das Schiedsgericht auch bei Mietstreitigkeiten, sei es von Wohnraum oder auch Gewerberaum (Diskotheken, Lagerhallen) heranzuziehen und dies muss bei Vertragsschluss im Vertrag vermerkt sein. Madrid hat ein Schiedsgericht für Mietstreitigkeiten eingerichtet.
Wir vertreten Sie nicht nur vor allen spanischen staatlichen Gerichten, sondern auch vor spanischen Schiedsgerichten in Spanien, Barcelona.
Die Schiedsgerichtsbarkeit ist vorzugswürdig, da der Prozessverlauf von den Parteien wesentlich mitgestaltet werden kann, insbesondere kann ein Zeitplan festgelegt werden.
Damit werden Verzögerungen wie in der staatlichen Gerichtsbarkeit verhindert.
Nicht alle Rechtsbereiche sind zur Zeit der Schiedsgericht zugänglich.
Die aktuelle Gesetzgebung des L60/2003, reformiert im Jahre 2011, sieht im Artikel 2 die Schiedsgerichtsbarkeit für alle vor, die der Partei den – freien Verfügungsrahmen – des materiellen Prozessgegenstandes vorsieht:
Diese freie Dispositionsfreiheit findet sich in handelsrechtlichen Verträgen, Installationsverträge im Photovoltaikbereich, Windenergie, Wartungsverträge, Gewerbemietraumverträgen, Logistikbereich, Transportgewerbe u.a.
Zusätzlich zur materiell rechtlichen Dispositionsfreiheit muss die vorrangige Zuständigkeit im jeweiligen Vertragswerk vereinbart werden. Hier sollte auch das Schiedsgericht in Barcelona oder andere schon vorbestimmt werden.
Eine mögliche Zuständigkeitsklauselierung des Schiedsgerichtes in Barcelona ist:
- Schiedsgerichtsbarkeitsklausel in handelsrechtlichen u.a. Verträgen des Schiedsgericht Barcelona.Für die Streitbeilegung aus diesem Vertrag oder Rechtsgeschäft, vereinbaren die Parteien, dass sie sich der Schiedsgerichtsbarkeit des Schiedsgerichtes von Barcelona unterlegen, welches der katalanischen Vereinigung der Schiedsgerichte zugehört. Diesem Schiedsgericht wird die Ernennung des oder der Schiedsrichter als auch die Durchführung des Schiedsgerichtsverfahren zugewiesen.
- Schiedsgerichtsbarkeitsklausel des Schiedsgericht Barcelona für Gesellschaftssatzungen.Die Gesellschafter, Geschäftsführer und die Gesellschaft unterwerfen sich bei der Durchführung des Schiedsgerichtsverfahrens gemäss der entsprechenden Verordnung und der Ernennung der Schiedsrichter dem Schiedsgericht von Barcelona. Es werden bei dem Schiedsgericht von Barcelona alle Streitigkeiten zwischen Gesellschaft, Gesellschafter und Geschäftsführer entschieden.
- Schiedsgerichtsbarkeitsklausel des Schiedsgericht Barcelona im Erbrecht und bei Testamentsgestaltungen.Alle Streitigkeiten, die zwischen den Erben (optional: dem Testamentsvollstrecker, Nachlassverwaltern) entstehen, werden vor dem Schiedsgericht von Barcelona entschieden. Es werden alle Streitigkeiten in Bezug auf die Verteilung und Verwaltung der Erbmasse entschieden, ausgenommen des Streitgegenstandes, der nicht der Verfügungsfreiheit des Testierenden unterliegt. Das Schiedsgerichtsverfahren in Barcelona entscheidet auch über alle Auslegungsfragen, die Ausführung und/oder die Vollstreckung des Testaments, des Inventars und der Bewertung der Nachlassgüter. Desweiteren werden die Rechte und Pflichten aufgrund des Nachlasses definiert.
Das Schiedsgericht in Barcelona bestimmt die Schiedsrichter und führt das Schiedsgerichtsverfahren durch.
Die Urteile eines Schiedsgerichtes können vor dem staatlichen Berufungsgericht angefochten werden, jedoch sind die Zustellfristen von 15 Kalendertagen in der ersten Instanz und die maximale Prozessdauer von 6 Monaten Garant für eine schnelle Streitbeilegung.
Die Kosten müssen anfangs von den beiden Parteien ausgelegt werden, am Ende kann durch Kostenausspruch die Kostenlast auf eine Partei gelegt werden. Beim Schiedsgericht kann die Verhandlungssprache, die Richteranzahl und der Verhandlungsort frei gewählt werden.
Letztlich ist das Urteil eines Schiedsgerichtes ebenso vollstreckbar, jedoch ist hierfür wieder das Staatliche Gericht zuständig.
Bei der Vollstreckung in Spanien und Deutschland stehen wir Ihnen auch für die Urteile der Schiedsgerichtsbarkeit zur Verfügung.
Verjährung im Katalanischen Recht
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