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Verjährung im Katalanischen Recht

 

Das Gesetz schreibt Fristen vor, innerhalb denen man bestimmte Rechte ausüben muss, ansonsten kann die Gegenpartei die Verjährungseinrede stellen. Der Rechtsanspruch kann dann nicht mehr durchgesetzt werden. Bei diesen Fristen handelt es sich um Verjährung oder Verwirkung, je nachdem , ob diese unterbrochen oder wiederaufgenommen werden können, oder nicht. In jedem Fall gilt, dass sobald die gesetzliche Frist „abgelaufen“ ist, keine Ansprüche mehr geltend gemacht werden können.

 

Fristen

In Katalonien gibt es fogende Fristen:

– 1 Jahr: für Handlungen, die dazu dienen den Besitz zu schützen.

(Beispiel: Ein Nachbar versetzt den Grenzzaun – hier ist in einem Jahr die Besitzschutzklage einzureichen)

– 3 Jahre:

o Um Geldforderungen, Verbindlichkeiten einzufordern, die sich aus jährlichen, oder in kürzerem Zeitraum wiederkehrenden, Zahlungen ergeben.

(Beispiel: Sie liefern Ware zu einem Abnehmer nach Barcelona und dieser zahlt Ihre Rechnung nicht, typischer FAll der 3jährigen Verjährung)

o Um Verbindlichkeiten einzufordern, die sich aus der Erbringung von Dienstleistungen und Bauausführungen ergeben.

o Um Zahlungen einzufordern, die sich aus dem Verkauf an einen Verbraucher ergeben.

o Bei außervertraglichen Haftungen

– 10 Jahre: Für Handlungen, die keiner Frist unterliegen.

Die Verjährungsfrist beginnt sobald die Umstände bekannt werden, die eine Handlung begründen, so wie die Person, gegen die die Handlung durchgeführt wird.

Abgesehen von den allgemeinen Gründen der Unterbrechung der Verjährung wegen gerichtlicher oder außergerichtlicher Forderungen, die dazu führen, dass die Frist von Neuem beginnt zu laufen, legt das katalanische Recht Gründe für eine “Aussetzung” fest, durch welche die Frist unterbrochen wird, aber nicht von Neuem anfängt, sondern nur „stillsteht“.

 

Es werden drei Gründe der Aussetzung bestimmt:

– Höhere Gewalt: in den sechs Monaten vor Fristablauf der Verjährung, falls höhere Gewalt gegeben ist, die den Berechtigten betreffen und das Ausüben von Handlungen durch diesen oder mittels eines Vertreters verhindern.

– Wegen persönlicher oder familiärer Gründe verschiedener Art, die allgemein eine Abhängigkeit unter den Parteien voraussetzen (zwischen Ehepartnern, zwischen Eltern und minderjährigen Kindern, etc.) und während diese Abhängigkeit andauert.

– Wegen Vergleichsversuchen, ab Eingang des Antrags für eine Frist von 15 Tagen, sofern kein Bericht über die konstituierende Sitzung unterschrieben wurde oder bis zu dem Datum an dem die Einigung unterschrieben, oder das Verfahren beendet wird.

In jedem Fall erlischt der Anspruch nach Ablauf von 30 Jahren, auch wenn die Daten oder Umstände, die notwendig sind, um Ansprüche geltende zu machen, nicht bekannt waren, oder Gründe für die Aussetzung der Frist vorlagen.

Es ist offenkundig, dass im Recht die „Fristen sehr wichtig sind“: Auch wenn Sie im Recht sind, kann es sein, dass Sie dieses nicht einfordern können, weil die vorgeschriebene Frist abgelaufen ist.

LEGALIUM de Cano & Luickhardt SL – wir sind deutsch-spanische Rechtsanwälte, die Sie im deutsch-spanischen Rechtsverkehr bei Ihrer Forderungsdurchsetzung juristisch bis zur Zwangsvollstreckung begleiten und beraten.

Im Jahre 2018 ist weiterhin zu beachten, dass ausländische Vollstreckungstitel genauso wie spanische Vollstreckungstitel innerhalb von 5 Jahren nach Rechtskraft zu vollstrecken sind, sonst liegt ein Fall der Verwirkung (caducidad) vor. Dies gilt auch in Katalonien, da es eine Norm des zentralspanischen Zivilprozessgesetzes ist.

 

 


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